Laut Art. 2 Abs. 8 der BayBO sind Garagen nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen. Eine andere Nutzung, wie beispielsweise als Lagerfläche, ist nicht vorgesehen. Im Brandfall, kann die Nutzung als Lagerfläche die Brandbekämpfung erschweren und somit erheblich höhere Schäden verursachen.
Deshalb ist in ober- und unterirdischen Sammelgaragen Folgendes zu beachten: In mittelgroßen und großen Garagen (mehr als 100 m² Nutzfläche) dürfen brennbare Stoffe außerhalb der Kraftfahrzeuge selbst nur in sehr geringen, unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. Beispielsweise sind ein Satz Autoreifen, kleinere Behälter, Reparaturwerkzeug für Autos etc. unbedenklich und möglich. Auch das Abstellen von Fahrrädern stellt aus brandschutzfachlicher Sicht kein Problem dar.
Was darf ich im Treppenhaus lagern?
Treppenhäuser und Gänge stellen Fluchtwege für Bewohner und Zugangswege für Rettungskräfte dar. Diese müssen immer frei passierbar sein.
Dabei ist im Besonderen zu beachten, dass brennbare Gegenstände niemals im Treppenhaus gelagert werden dürfen. Hausrat, Kinderwägen, Pflanzen, Schuhe und Regale haben im Treppenhaus nichts zu suchen!
Sind Fenster Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Fenster sind per Gesetz immer Gemeinschaftseigentum. Es kann jedoch sein, dass Ihre Eigentümergemeinschaft in der Vergangenheit einen Beschluss gefasst hat, dass die Kostentragungspflicht bei Reparaturen an den Fenstern dennoch beim jeweiligen Sondereigentümer liegt oder die Teilungserklärung Entsprechendes regelt. Es kommt hier also oft auf den Einzelfall an.
Was tue ich bei einem Wasserschaden?
Wird ein Wasserschaden festgestellt, muss unverzüglich die Hausverwaltung und der Hausmeister verständigt werden.
Schäden sind sofort anzuzeigen.
Ich habe meine Wohnung verkauft - wer erhält die Jahresabrechnung?
Nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Abrechnung Eigentümer der Wohnung ist, erhält die Jahresabrechnung. Ab Eigentumsumschreibung ist der neue Eigentümer Mitglied der Eigentümergemeinschaft und berechtigt an Versammlungen und Beschlussfassungen teilzunehmen. Alle ab dann fälligen Hausgeldzahlungen sind durch den neuen Eigentümer zu leisten. Gleichsam stehen ihm ab diesem Zeitpunkt jedoch auch Erstattungen, welche sich aus der Jahresabrechnung ergeben, zu – selbst, wenn er für den Abrechnungszeitraum selbst noch nicht Eigentümer der Wohnung war. Ergibt sich eine Nachzahlung, hat diese auch der neue Eigentümer zu tragen.
Rauchwarnmelderpflicht gemäß Art. 46/4 BayBO
Fenster sind per Gesetz immer Gemeinschaftseigentum. Es kann jedoch sein, dass Ihre Eigentümergemeinschaft in der Vergangenheit einen Beschluss gefasst hat, dass die Kostentragungspflicht bei Reparaturen an den Fenstern dennoch beim jeweiligen Sondereigentümer liegt oder die Teilungserklärung Entsprechendes regelt. Es kommt hier also oft auf den Einzelfall an.
Was tue ich, wenn der Aufzug stecken geblieben ist?
Wenn der Aufzug defekt ist, sollte unverzüglich die Hausverwaltung und der Hausmeister verständigt werden.
Auf der Merktafel im Eingangsbereich Ihrer Wohnanlage finden Sie zudem die Notfallnummern der jeweiligen Aufzugsfirma, im Notfall kann auch dort angerufen werden.